Was sagt der Gesetzgeber?
Erörterung der Rechtslage in Deutschland und Österreich
Zur Zeit fehlen höchstrichterliche Entscheidungen zur Kontrolle der EMail-Kommunikation und des Zugangs zum World Wide Web am Arbeitsplatz. Gesetze hierzu sind in Arbeit, aber bis sie in Kraft treten, haben wir es mit einem hohen Maß an rechtlicher Unsicherheit zu tun. Deshalb sollte bei Einführung einer VEWA und unterstützender Filtering-Software immer eine individuelle rechtliche Beratung in den jeweiligen Unternehmen erfolgen.
Im Folgenden einige rechtliche Eckdaten, die Sie im Hinterkopf haben sollten:
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, die Entscheidung hierüber liegt beim Arbeitgeber. Die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz berührt Fragen des Arbeitsrechts und des Datenschutzes sowie unter Umständen strafrechtliche Aspekte. Diese ergeben sich beim illegalen Verhalten im Umgang mit dem Internet.
Da noch keine Sondervorschriften für Straftaten im Internet existieren, gelten die allgemeinen Normen des Strafgesetzbuches.
Für die weitere Betrachtung ist entscheidend, ob die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz dienstlicher oder privater Natur ist. Handelt es sich um private Nutzung, stellt sich die Frage, ob diese erlaubt, stillschweigend geduldet oder grundsätzlich untersagt ist:
Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf private E-Mail oder Web-Nutzung am Arbeitsplatz existiert nicht. Der Arbeitgeber kann einseitig bestimmen, ob eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer erlaubt bzw. untersagt ist. Duldet er jedoch wissentlich die private Internet-Nutzung, kann unter Umständen eine betriebliche Übung bestehen, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, die Internet-Dienste für private Zwecke zu nutzen.
Rechtliche Grundlagen der Internet-Nutzung stellen unter individualrechtlichen Gesichtspunkten z.B. Arbeitsverträge oder einseitige Bestimmungen des Arbeitgebers dar. Kollektivrechtliche Grundlage kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung sein.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Nutzung, riskiert er arbeitsrechtliche Sanktionen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. Wichtig in diesem Zusammenhang: Informationen, die z.B. unter Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers oder des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gewonnen werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.
Geht es um mögliche Kontrollen der Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber kommt es entscheidend darauf an, ob das Internet dienstlich oder privat sowie mit oder ohne Erlaubnis des Arbeitgebers genutzt wird. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Leistung eines Arbeitnehmers zu überprüfen und sich darüber zu informieren, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. So hat er z.B. das Recht, sich den Inhalt geschäftlicher E-Mails zeigen zu lassen.
Bei privaten E-Mails ist die Lage anders: Duldet oder erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail oder Web am Arbeitsplatz, hat dieser angesichts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie des Fernmeldegeheimnisses und weiterer Bestimmungen des Teledienstgesetzes, Teledienstdatenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes wenig Kontrollmöglichkeiten.
Anders sieht es bei einer unerlaubten privaten Nutzung aus. Dann geht es um die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers. Dieses kann z.B. gegeben sein, wenn es um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder den begründeten Verdacht strafbarer Handlungen geht. Die möglichen Kontrollen umfassen in einem solchen Fall u.a. Zugangs- bzw. Verbindungsdaten, Teile der E-Mail-Adresse, die IP-Adresse usw.
In Fragen der Implementierung von E-Mail- oder Web-Filtering-Software ist ebenfalls zwischen individualrechtlichen Aspekten, die sich aus der bisherigen Nutzung im Unternehmen ergeben, und kollektivrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. Diese betreffen die Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
Bei derzeitiger Rechtslage muss davon ausgegangen werden, dass der Einführung einer Filtering-Software vom Betriebsrat zugestimmt werden muss. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber keine konkrete Überwachungsabsicht hat, die von ihm eingesetzte Technologie jedoch prinzipiell zur Überwachung geeignet ist.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann dieser vom Arbeitgeber verlangen, dass eine weitere Nutzung der Filtering-Software unterlassen wird, bis eine Einigung erreicht wird. Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang das Recht zur Erzwingung einer Betriebsvereinbarung.
Das bedeutet: Vor der Einführung von E-Mail- oder Web-Filtering-Programmen sollte eine Betriebsvereinbarung erzielt werden, die im Einvernehmen mit geltendem Recht die Nutzung der Internet-Dienste im Unternehmen definiert, Sanktionen aufzeigt und mögliche Kontrollrechte festlegt.
Individualrechtlich gibt es starke Beschränkungen hinsichtlich einer Kontrolle der Internet-Nutzung. Die Bestimmungen reichen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht bis zu Schutzvorschriften des Datenschutz- und Betriebsverfassungsgesetzes. Die Zustimmung zur Einführung von E-Mail- und Web-Filtering-Programmen ist also im Einklang mit bestehenden Gesetzen von jedem Arbeitnehmer persönlich einzuholen, z.B. in Form einer einzelvertraglichen Regelung.
Abschließend kann hinsichtlich der rechtlichen Situation festgestellt werden: Auch wenn spezielle Rechtsvorschriften zur Zeit noch fehlen, gelten für die Web- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz und deren Kontrolle die grundlegenden Rechte zum Schutz der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Bereits angelaufene Gesetzesinitiativen lassen in absehbarer Zeit auf eine umfassende Klärung der Rechtslage hoffen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Einführung von Vereinbarungen zur E-Mail- und Web-Nutzung am Arbeitsplatz auf jeden Fall hilfreich ist und allen Beteiligten mehr Sicherheit bietet.
Wo erfahren Sie noch mehr?
Eine Liste weiterführender Links:
Der komplette Leitfaden "Rechtliche Pflichten im Bereich IT-Sicherheit" als kostenloser Download im PDF-Format unter: surfcontrol.com/go/recht Basisinformation Internet/Intranet des OnForTe (Online Forums Telearbeit), gegen Schutzgebühr zu beziehen über onforte.de Grundsätze für Benutzerrichtlinien für den Umgang mit dem Internet, unter: datenschutz-bayern.de/technik/orient/ Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: www.bsi.de ISPA - Internet Service Provider Austria; mit hilfreichen weiterführenden Informationen: ispa.at Verband der deutschen Internetwirtschaft mit weiterführenden Informationen und Gesetzen: eco.de